Samstag, 17. Oktober 2015

Hochschulrektorenkonferenz zur Nachhaltigen Integration von Flüchtlingen


HRK-Senat: Nachhaltige Integration von Flüchtlingen ermöglichen

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„Die Hochschulen brauchen eine bedarfsgerechte Unterstützung, um Studienanfänger, Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unter den Flüchtlingen zu fördern“, so der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Prof. Dr. Horst Hippler, nach der gestrigen Sitzung des HRK-Senats in Berlin.
„Eine frühzeitige Bildungsberatung ist der entscheidende erste Schlüssel zu einer guten Integration und zum Erfolg in Studium und Beruf. Dazu bedarf es einer regionalen Vernetzung aller relevanten Akteure. Der nächste Schritt zur Integration studierfähiger bzw. studienberechtigter Flüchtlinge  ist die Sprache – einschließlich der Vermittlung deutscher Kultur und fachsprachlicher Kompetenzen in Bezug auf ein  späteres Studium. Und schließlich bedarf es vor Aufnahme eines Studiums einer fachlichen Vorbereitung, die sich an der individuellen Vorbildung der Studieninteressentinnen und -interessenten orientiert. Für diese dringlichen Aufgaben ist ein Ausbau der Hochschulinfrastrukturen unerlässlich. Pro Person und Jahr gehen wir allein für Sprachbildung und Propädeutika von je etwa 4.000 Euro aus.“
Zu Zugang und Zulassung zum Studium sagte Hippler: „Die Hochschulen werden die rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen. Gleichwohl müssen für alle Studierendengruppen die gleichen Qualitäts- und Leistungsstandards gelten. Das ist eine Frage der Fairness gegenüber allen Bewerberinnen und Bewerbern.“

Die deutschen Hochschulen engagieren sich seit Monaten intensiv für die Integration von Flüchtlingen, die derzeit in hoher Zahl ins Land kommen. Bislang finanzieren sie die Maßnahmen überwiegend aus den eigenen knappen Haushalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten freiwillige Mehrarbeit, vieles wird – gerade auch von Studierenden – ehrenamtlich geleistet. Hochschulen bieten Schnupperstudien, erlassen Gebühren für Gasthörer, organisieren die Begleitung von Flüchtlingen bei Behördengängen und helfen bei der Wohnraumsuche.

Bereits Ende September hatten sich auf Einladung der HRK gut 120 Hochschulvertreterinnen und -vertreter über die in den Hochschulen angelaufenen Maßnahmen und Projekte ausgetauscht. Dabei wurde über bestehende Herausforderungen in den Bereichen Studienvorbereitung, rechtliche Rahmenbedingungen und finanzielle Unterstützung diskutiert.

„Um die begonnene Arbeit erfolgreich weiterzuführen, sind eine angemessene finanzielle Unterstützung durch die Politik, ein Monitoring und eine wissenschaftliche Begleitung erforderlich“, sagte HRK-Präsident Hippler. „Die HRK wird weiterhin eine Plattform für Austausch, Vernetzung und Beratung bieten.“

„Das Ziel ist nun die nachhaltige Integration“, so der HRK-Senat.


16.10.2015
HRK-Senat formuliert Eckpunkte für Ingenieurgesetze der Länder

Derzeit werden in mehreren Ländern Novellierungen der Landesingenieurgesetze vorbereitet. Anlass ist die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union. Anerkennungsverfahren sollen beschleunigt und die Mobilität von beruflich Qualifizierten innerhalb des EU-Binnenmarktes erhöht werden.

In den vorliegenden Gesetzentwürfen werden aber auch weitreichende Änderungen bezüglich der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vorgenommen.

Aus diesem Grund hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die folgenden Eckpunkte formuliert, die er als Richtschnur für die Gestaltung von Landesingenieurgesetzen verstanden wissen will. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ sollten dabei länderübergreifend weiter angenähert werden.

1.    Durch Regelungen in Ingenieurgesetzen darf die Autonomie der Hochschulen nicht unangemessen einschränkt werden. Quantitative Festlegungen von fachwissenschaftlichen Anteilen in Studiengängen in den Ingenieurgesetzen greifen in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen über ihre Studienangebote ein und sind daher nicht akzeptabel.

2.    Für die deutschen Hochschulen ist es bei der Ausgestaltung von Ingenieurgesetzen unabdingbar, dass sich die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur direkt aus dem Gesetz ergibt, ohne dass ein weiterer Rechtsakt in Form der Verleihung etc. durch eine Kammer oder eine ähnliche Einrichtung notwendig ist.

3.    Jede Absolventin und jeder Absolvent eines einschlägigen Studiums einer technischen, ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern muss zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sein. Die Mitgliedschaft in einer Kammer darf nicht Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung sein.

4.    Die Hochschulen weisen auf ihren Abschlussurkunden oder im „Diploma Supplement“ darauf hin, dass die Absolventinnen und Absolventen nach dem Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundeslandes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ tragen dürfen. Dadurch wird ausreichende Transparenz und Klarheit geschaffen.



Stefanie Schulte-Austum
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
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