HRK-Senat:
Nachhaltige Integration von Flüchtlingen ermöglichen
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„Die
Hochschulen brauchen eine bedarfsgerechte Unterstützung, um Studienanfänger,
Studierende und Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler unter den Flüchtlingen
zu fördern“, so der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz, Prof. Dr. Horst
Hippler, nach der gestrigen Sitzung des HRK-Senats in Berlin.
„Eine
frühzeitige Bildungsberatung ist der entscheidende erste Schlüssel zu einer
guten Integration und zum Erfolg in Studium und Beruf. Dazu bedarf es einer
regionalen Vernetzung aller relevanten Akteure. Der nächste Schritt zur
Integration studierfähiger bzw. studienberechtigter Flüchtlinge ist die
Sprache – einschließlich der Vermittlung deutscher Kultur und fachsprachlicher
Kompetenzen in Bezug auf ein späteres Studium. Und schließlich bedarf es
vor Aufnahme eines Studiums einer fachlichen Vorbereitung, die sich an der
individuellen Vorbildung der Studieninteressentinnen und -interessenten
orientiert. Für diese dringlichen Aufgaben ist ein Ausbau der
Hochschulinfrastrukturen unerlässlich. Pro Person und Jahr gehen wir allein für
Sprachbildung und Propädeutika von je etwa 4.000 Euro aus.“
Zu Zugang und
Zulassung zum Studium sagte Hippler: „Die Hochschulen werden die rechtlichen
Möglichkeiten voll ausschöpfen. Gleichwohl müssen für alle Studierendengruppen
die gleichen Qualitäts- und Leistungsstandards gelten. Das ist eine Frage der
Fairness gegenüber allen Bewerberinnen und Bewerbern.“
Die deutschen Hochschulen engagieren sich seit Monaten intensiv für die Integration von Flüchtlingen, die derzeit in hoher Zahl ins Land kommen. Bislang finanzieren sie die Maßnahmen überwiegend aus den eigenen knappen Haushalten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten freiwillige Mehrarbeit, vieles wird – gerade auch von Studierenden – ehrenamtlich geleistet. Hochschulen bieten Schnupperstudien, erlassen Gebühren für Gasthörer, organisieren die Begleitung von Flüchtlingen bei Behördengängen und helfen bei der Wohnraumsuche.
Bereits Ende September hatten sich auf Einladung der HRK gut 120 Hochschulvertreterinnen und -vertreter über die in den Hochschulen angelaufenen Maßnahmen und Projekte ausgetauscht. Dabei wurde über bestehende Herausforderungen in den Bereichen Studienvorbereitung, rechtliche Rahmenbedingungen und finanzielle Unterstützung diskutiert.
„Um die begonnene Arbeit erfolgreich weiterzuführen, sind eine angemessene finanzielle Unterstützung durch die Politik, ein Monitoring und eine wissenschaftliche Begleitung erforderlich“, sagte HRK-Präsident Hippler. „Die HRK wird weiterhin eine Plattform für Austausch, Vernetzung und Beratung bieten.“
„Das Ziel ist nun die nachhaltige Integration“, so der HRK-Senat.
16.10.2015
HRK-Senat
formuliert Eckpunkte für Ingenieurgesetze der Länder
Derzeit
werden in mehreren Ländern Novellierungen der Landesingenieurgesetze
vorbereitet. Anlass ist die Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen
Union. Anerkennungsverfahren sollen beschleunigt und die Mobilität von
beruflich Qualifizierten innerhalb des EU-Binnenmarktes erhöht werden.
In den
vorliegenden Gesetzentwürfen werden aber auch weitreichende Änderungen
bezüglich der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vorgenommen.
Aus diesem
Grund hat der Senat der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) die folgenden
Eckpunkte formuliert, die er als Richtschnur für die Gestaltung von
Landesingenieurgesetzen verstanden wissen will. Die inhaltlichen
Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder
„Ingenieur“ sollten dabei länderübergreifend weiter angenähert werden.
1.
Durch
Regelungen in Ingenieurgesetzen darf die Autonomie der Hochschulen nicht
unangemessen einschränkt werden. Quantitative Festlegungen von fachwissenschaftlichen
Anteilen in Studiengängen in den Ingenieurgesetzen greifen in unzulässiger
Weise in die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen über ihre Studienangebote ein
und sind daher nicht akzeptabel.
2.
Für
die deutschen Hochschulen ist es bei der Ausgestaltung von Ingenieurgesetzen
unabdingbar, dass sich die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur
direkt aus dem Gesetz ergibt, ohne dass ein weiterer Rechtsakt in Form der
Verleihung etc. durch eine Kammer oder eine ähnliche Einrichtung notwendig ist.
3.
Jede
Absolventin und jeder Absolvent eines einschlägigen Studiums einer technischen,
ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen
Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern muss zur
Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sein. Die Mitgliedschaft in
einer Kammer darf nicht Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung
sein.
4.
Die
Hochschulen weisen auf ihren Abschlussurkunden oder im „Diploma Supplement“
darauf hin, dass die Absolventinnen und Absolventen nach dem Ingenieurgesetz
des jeweiligen Bundeslandes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw.
„Ingenieur“ tragen dürfen. Dadurch wird ausreichende Transparenz und Klarheit
geschaffen.
Stefanie Schulte-Austum
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
Hochschulrektorenkonferenz (HRK)
German Rectors´ Conference
Ahrstraße 39
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53175 Bonn
Tel.: +49 (0)228 887-153
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Fax: +49 (0)228 887-280
E-Mail: schulte@hrk.de
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