Hochbegabungspresse
Angesichts der aktuellen Berichterstattung und Kommentierung
zur Überarbeitung der DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis legt die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) Wert auf folgende
Feststellung:
Die in den ergänzten „Empfehlungen der DFG zur
Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ unter Nr. 17 formulierte Empfehlung
betreffend Whistleblower schränkt den Grundsatz der Öffentlichkeit
wissenschaftlicher Diskurse in keiner Weise ein. Der darin aufgestellte
Grundsatz der Vertraulichkeit gilt – wie bereits auf der Jahrespressekonferenz
der DFG am 4. Juli 2013 in Berlin ausführlich erläutert – nur für
Ombudsverfahren.
Ombudsverfahren sind dabei einer von mehreren
Wegen, zwischen denen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wählen können,
um Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten zu geben. Andere Formen der
wissenschaftlichen Selbstkontrolle und Urteilsbildung sind etwa Rezensionen in
wissenschaftlichen Fachjournalen oder sonstige Publikationsformen. Hinweise auf
vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten im Rahmen von Ombudsverfahren und
die anderen Formen wissenschaftlicher Selbstkontrolle unterscheiden sich und
sind komplementär.
Die Wirksamkeit der genannten anderen Formen der
wissenschaftlichen Selbstkontrolle und Urteilsbildung beruht gerade auf dem
Prinzip von Öffentlichkeit. Diese bleiben deshalb – wie auch bereits in der
Pressemitteilung Nr. 27 „DFG legt überarbeitete Empfehlungen zur Sicherung
guter wissenschaftlicher Praxis vor“ vom 4. Juli 2013 betont – von der Regelung
zur Vertraulichkeit unberührt.
Für Ombudsverfahren ist hingegen Vertraulichkeit
konstitutiv. Nur so ermöglichen diese Verfahren es, dass Hinweise auf
vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten auch dann gegeben werden, wenn der
Hinweisgebende daraus Nachteile für sich selbst befürchtet. Gerade der
Vertraulichkeitsschutz des Ombudsverfahrens zeigt den Hinweisgebenden auch
einen anderen Weg als den des anonymen Hinweises auf. Er beugt damit zugleich
dem Missbrauch solcher Hinweise vor. Überdies kann alleine die Vertraulichkeit
des Verfahrens auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten
angemessen berücksichtigen.
Aus den genannten Gründen ergibt sich: Der Vorwurf,
die DFG wolle über die Regelung zur Vertraulichkeit des Ombudsverfahrens
Hinweise auf den Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens erschweren oder gar
die Wissenschaftsfreiheit einschränken, entbehrt jeder Grundlage.
Weiterführende
Informationen
Medienkontakt:
Marco
Finetti, Leiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der DFG, Tel.
+49 228 885-2230, Marco.Finetti@dfg.de
Fachliche
Ansprechpartnerin in der DFG-Geschäftsstelle:
Dr.
Kirsten Hüttemann, Justitiariat, Tel. +49 228 885-2827, Kirsten.Huettemann@dfg.de
Die
Ergänzungen zu den DFG-Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher
Praxis sowie zahlreiche weitere Informationen und Materialien finden sich
unter: